1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und Nutzung von SAP AddOns (nachfolgend SOFTWARE) aus dem Onlineportal AppKnight gegen eine einmalige Vergütung.
1.2 Nicht Gegenstand des Vertrages sind zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der SOFTWARE an Bedürfnisse des Kunden.
1.3 Kunde und Nutzer der Software von AppKnight dürfen keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 AppKnight überlässt dem Kunden die SOFTWARE auf einem Datenträger oder zum Download über das Portal AppKnight.
2.2 Die Dokumentation der SOFTWARE ist in Deutsch und/oder Englisch, wie auf der jeweiligen Angebotsseite bei AppKnight angegeben. Soweit keine Dokumentation existiert, wird der Kunde darauf ebenfalls auf der jeweiligen Angebotsseite von AppKnight hingewiesen. Die Dokumentation wird ausschließlich in digitaler Form geliefert.
2.3 Die SOFTWARE wird von AppKnight periodisch mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Kunde wird die Software nach Erhalt zur Sicherheit nochmals prüfen.
3 Nutzungsrechte
3.1 Die SOFTWARE ist urheberrechtlich geschützt. Jede Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an AppKnight.
3.2 Die SOFTWARE wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der AppKnight dem Kunden folgende Nutzungsrechte an der SOFTWARE ein:
– das nicht ausschließliche Nutzungsrecht,
– zur Nutzung auf einer Kette verbundener SAP-Systeme (sog. „Transportschiene“) bestehend aus jeweils einem Sever mit dem Entwicklungssystem, dem Qualitätssicherungssystem und dem Produktivsystem. Die Verwendung auf angeschlossenen Schulungs- und Validierungssystemen ist ebenfalls zulässig
– das übertragbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffer 3.5,
– das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffer 4.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWARE sichergestellt ist.
3.4 Der Kunde ist berechtigt, von der SOFTWARE eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der SOFTWARE sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
3.5 Ist der Kunde zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien der SOFTWARE sind zu löschen oder an AppKnight zurückzugeben. Der Kunde darf jedoch eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken behalten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Der Kunde ist nur zur Übertragung der SOFTWARE auf solche Rechtsträger befugt, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
3.6 Werden dem Kunde Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung von AppKnight. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.
3.7 Der Kunde verpflichtet sich, die SOFTWARE nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften (derzeit: § 69e UrhG) zulässig ist.
3.8 Der AppKnight teilt dem Kunden etwaige in der SOFTWARE enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit.
4 Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte
4.1 Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte von AppKnight, kann AppKnight die Nutzungsrechte an der betroffenen SOFTWARE außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch AppKnight voraus.
4.2 Unterliegt die SOFTWARE Exportkontrollvorschriften inländischer oder ausländischer Behörden, weist AppKnight den Kunden darauf hin, soweit AppKnight dies bekannt ist. Verstößt der Kunde gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann der AppKnight die Nutzungsrechte an der betroffenen SOFTWARE außerordentlich kündigen.
4.3 Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen SOFTWARE einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an AppKnight zurückzugeben. Auf Verlangen von AppKnight gibt der Kunde über die Löschung eine Erklärung ab. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der SOFTWARE zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
5 Vergütung
Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem dem Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Das Produkt wird nach Bezahlung im Webshop zum Download freigeschaltet. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend.
6 Verzug
6.1 Im Verzugsfall kann der Kunde AppKnight eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
7 Gewährleistung
7.1 AppKnight verschafft dem Kunden die SOFTWARE frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.
7.2 In Nummer 4 des Vertrages können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar.
7.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die SOFTWARE, die der Kunde zulässiger oder unzulässiger Weise ändert oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der SOFTWARE. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben seine Rechte unberührt.
7.6 Schließt AppKnight die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 100% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 100% des Gesamtpreises gemäß Vertrag.
7.7 Wenn der Mangel sich in einem von AppKnight unterhaltenen System nicht reproduzieren lässt, kann AppKnight verlangen, dass der Kunde AppKnight einen Zugang zu seinem System in geeigneter Weise verschafft. Der Zugang erfolgt über eine gesicherte Verbindung über das Internet („virtual private network“, VPN) in einer im Einzelfall geeigneten Weise (z.B. Remote-Zugriff, TeamViewer-Zugriff etc.). Stellt der Kunde keinen Zugriff zur Verfügung, ist AppKnight berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine Mängelrüge aufrechterhält.
7.8 Bei Überlassung einer neuen Fassung der SOFTWARE ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den AppKnight herauszugeben.
7.9 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.6 gelten nicht für Ansprüche aus arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8 Schutzrechtsverletzung
8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom AppKnight gelieferte SOFTWARE gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung der SOFTWARE hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der AppKnight wie folgt:
AppKnight wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die SOFTWARE so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunde zumutbarer Weise entspricht, oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der SOFTWARE gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
8.2 Voraussetzungen für die Haftung AppKnights nach Ziffer 8.1 sind, dass der Kunde AppKnight von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht ohne Zustimmung von AppKnight anerkennt und auf das Verlangen von AppKnight jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder AppKnight überlässt oder nur im Einvernehmen mit AppKnight führt. Die dem Kunden auf Veranlassung von AppKnight für die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von AppKnight.
Stellt der Kunde die Nutzung der SOFTWARE aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
8.3 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen AppKnight ausgeschlossen.
9 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
9.1 Der Kunde sorgt dafür, dass AppKnight alle relevanten Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
9.2 Vor Übergabe der möglichen Übergabe von Datenträgern an AppKnight stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.3 AppKnight sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
10 Anwendbares Recht; Salvatorische Klausel; Gerichtsstand
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Betreibers von AppKnight, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.